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Die vom Gast veranlasste und vom Beherbergungsbetrieb angenommene Zimmerreservierung
begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den so genannten
Beherbergungsvertrag, der von beiden Vertragspartnern einzuhalten ist.
1) Der Beherbergungsvertrag ist abgeschlossen, sobald die Zimmerbestellung
angenommen ist.
2) Das Haus ist verpflichtet, das reservierte Appartement zur Verfügung
zu stellen. Andernfalls hat es dem Gast Schadensersatz zu leisten.
3) Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten oder betriebsüblichen
Preis für die Vertragsdauer zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn
das Appartement nicht in Anspruch genommen wird. Bei Nichtinanspruchnahme
sind die vom Haus eingesparten Aufwendungen sowie die Einnahmen aus anderweitiger
Vermietung des Appartements anzurechnen.
4) Das Haus ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene
Appartements nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben.
Quelle: Verkehrsamt Bad Homburg |
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